Bei der Auswahl haben Kinder berufstätiger Eltern grundsätzlich Vorrang.
Erst wenn die Kinder berufstätiger Eltern einen Platz haben, werden die Kinder nichtberufstätiger Eltern berücksichtigt.
Hierzu ist es notwendig, dass Sie uns unaufgefordert eine Bestätigung Ihres Arbeitgebers über ihre Beschäftigung vorlegen. Die Arbeitsbescheinigung muss aktuell sein, d.h. sie muss in dem Jahr ausgestellt sein, in dem Ihr Kind erstmals die Betreuung besuchen wird. Fehlt diese Bescheinigung, geht der Vorstand davon aus, dass Sie nicht berufstätig sind und Ihr Kind wird dementsprechend in der Liste nach hinten gerückt.